Dodehandsrecht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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dodehandsrecht (mndd., = Recht der toten Hand; mlat. mortua manus).

1.)Unfreien seitens der Herrschaft auferlegtes Verbot, ohne Zustimmung des Herren Hab und Gut zu veräußern oder zu vererben. Dem Recht der toten Hand zufolge konnte der Herr den Nachlass eines Unfreien ganz oder teilweise für sich selbst beanspruchen. Die Bezeichnung dürfte daher rühren, dass Betroffene ihre Habe nicht von Hand zu Hand weitergeben durften, dass sie für das Wirtschaftsleben so gut wie tot waren.

2.)”tote Hand” bezeichnet – meist geistliche – Einrichtungen (Stiftungen, Anstalten etc.), denen Liegenschaften oder baulichkeiten durch Verfügungen von Todes wegen (durch eine tote Hand) übergeben wurde. Da diese Zuwendungen an kirchliche Einrichtungen die Einfluss- und Einkunftsmöglichkeit der mittelalterliche Städte minderten, ergingen Verfügungen, denen zufolge die zugewendeten Güter binnen einer bestimmten Frist an einen Laien veräußert werden mussten; widrigenfalls verfielen sie dem Eigentum der Stadt.

3.)Bei der “Klage mit der toten Hand” bediente man sich einer meist wächsernen Figur als Leibzeichen des Erschlagenen, die stellvertretend vor Gericht um Sühne nachsuchte.

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