Ehebruch

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Ehebruch (mhd. ebruch, ebrechunge, überhuor, uneschaft; lat. adulterium, v. “ad alterum se conferre” = “sich einem anderen hingeben”: Beischlaf eines Ehegatten mit einer dritten Person anderen Geschlechts.) Gemäß biblischer Vorschrift (Deuteronomium 22, 21) waren ehebrecherische Ehefrauen und Verlobte, die ein voreheliches Verhältnis mit Dritten eingegangen waren, zu Tode zu steinigen. Nach Tacitus kam Ehebruch bei den Germanen selten vor und wurde drakonisch bestraft: der Ehemann schor der treulosen Frau die Haare und jagte sie nackt aus dem Dorf. Von einer Bestrafung ehebrecherischer Männer weiß der Römer nichts zu berichten. Eine Weiberstrafe späterer Zeit scheint die Versenkung im Moor gewesen zu sein. Auch das christliche Frühmittelalter kannte harte Strafen für ehebrecherische Frauen: nach sächsischem Recht stand es dem betrogenen Gatten frei, seine Frau zu töten oder ihr Nase und Ohren abzuschneiden. Eine Synode von 895 trug den Bischöfen auf, Ehebrecherinnen vor der Tötung durch den Gatten zu schützen, Ehemänner waren immerhin an ihre Treueverpflichtung zu erinnern. Noch lange war dem Ehemann das Recht zuerkannt, die beim Ehebruch in flagranti Ertappten bußlos zu töten. Im weiteren Verlauf war der Rache durch Verstoßung Genüge getan. Des Ehebruchs verdächtigte Frauen konnten als Eidesunfähige ihre Unschuld allenfalls durch ein Gottesurteil beweisen. Seitensprünge des Mannes galten nicht als ehrenrührig, vor allem aber gefährdeten sie die Reinheit der Erblinie nicht, wie es bei einem Seitensprung der Frau der Fall sein konnte – eine permanente Zwangsvorstellung besonders der adeligen Ehemänner, die zur Folge hatte, dass Ehefrauen der höfischen Gesellschaft unter möglichst lückenloser Beobachtung gehalten wurden. Allgemein galt Ehebruch seitens des Mannes als Sünde, seitens der Frau als Verbrechen. Dementsprechend konnte er sich mit einer Geldstrafe entsühnen, während sie als “Dirne” verjagt wurde und der Infamie verfiel. Bei nichtadligen Ehebrecherinnen wurden Ehrenstrafen – etwa Prangerstehen oder schändliche Kleidung – verhängt. Erst vom 14. Jh. an begann sich im weltlichen Recht die Gleichstellung von Mann und Frau hinsichtlich des Ehebruchs langsam durchzusetzen. Diese Entwicklung ging von den Stadtrechten aus, nach denen Ehebruch als Störung der öffentlichen Ordnung anzusehen war. In Adelskreisen galten dagegen außereheliche Beziehungen männlicher Mitglieder und “Ehen zur linken Hand” bis in die Neuzeit als hinnehmbar.

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