Ehehindernisse

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Ehehindernisse. Das Kirchenrecht entwickelte seit dem 4. Jh. eherechtliche Vorschriften, darunter einen Katalog von Ehehindernissen. Man unterschied aufschiebende Hindernisse (impedimenta impedientia) und trennende Hindernisse (impedimenta dirimentia). Erstere schlossen eine Verehelichung aus, ohne eine trotzdem eingegangene Ehe ungültig zu machen; die trennenden Hindernisse machten eine Ehe nichtig. Wichtigste der trennenden Ehehindernisse waren eine bereits bestehende Ehe (impedimentum ligaminis; aufgrund der Unauflöslichkeit der christl. Ehe konnte bei gültig geschlossener Ehe keine weitere Ehe eingegangen werden), Verwandtenehe (impedimentum cognationis; Ehen bis zum 7. Grad, ab 1215 (4. Laterankonzil) nach anderer Zählmethode bis zum 4. Verwandtschaftsgrad waren verboten; s. Inzest) und Heirat unter Verschwägerten (impedimentum affinitatis; ein Ehegatte durfte keine Verwandten des Partners bis zum 7 Grad, ab 1215 bis zum 4. Verwandtschaftsgrad heiraten). Untersagt war ferner, zwei Schwestern (im Falle der Frau: zwei Brüder) nacheinander zu heiraten (war doch bereits durch die erste Ehe ein Verwandtschaftsverhältnis begründet worden). Verboten war auch die Ehe mit der Witwe des Bruders (relicta fratris) und mit der Stiefmutter (noverca), sowie mit “geistlichen Verwandten”, also der Patin (commater) bzw. dem Paten (compater).

Heiratsverbote bestanden außer bei gewissen Verwandtschaftsgraden auch für Impotente, Epileptiker und für Insassen von Siechenhäusern.

Eheverbindungen von Kindern aus Adelshäusern waren ausgeschlossen, wenn der Kandidat/die Kandidatin nicht standesgemäßer Herkunft, nicht einwandfrei beleumundet oder verarmt war oder aus einer mit Erbkrankheiten behafteten Familie stammte. Gingen die jungen Leute trotz elterlichen Verbots heimlich die Ehe ein (“Winkelehe”), so war diese zwar gültig, jedoch konnten die Eltern das Heiratsgut einbehalten.

Der Katalog der Ehehindernisse machte es nötig, dass von der Eheschließung eine entsprechende öffentliche Untersuchung stattfinden musste. Ab 1215 wurde das “Aufgebot” zur Pflicht gemacht.

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