Eheleben

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Eheleben (mhd. ewerc = eheliches Zusammenleben von ewip [Ehefrau] und ewirt [Ehemann]). Der normale eheliche Alltag des Mittelalter ist kaum Gegenstand schriftlicher Überlieferung. Beliebter Topos war dagegen der negativ überzeichnete Ehekrieg zwischen der zänkischen, tyrannischen, verschwendungs-, putz- und genusssüchtigen Ehefrau (dem “übel wip”) und dem unterdrückten, dummen Mann (verarbeitet in “Von einem übeln wibe” des Strickers und in manchen Fasnachtsspielen). Häufig sind die Rollen vertauscht: der Mann wird mit typisch weiblichem Werkzeug dargestellt, etwa mit der Garnhaspel, während die Frau das Szepter schwingt (“verkehrte Welt”). Zu Spott gibt auch die Vorstellung vom betrogenen Alten und seinem schönen jungen Weib Anlass. Zur Disziplinierung unbotmäßiger Frauen werden Prügel mit einem “grozen knütel” empfohlen (Reinmar von Zweter). Prediger wie Berthold von Regensburg betonen das Führungsrecht des Mannes (“daz diu frouwe dem manne undertaenic waere unde der man der frouwen herscher waere”), fordern rechte eheliche Zucht (Zuneigung, Freundlichkeit, Friedfertigkeit, Ehrlichkeit, Sauberkeit, Wille zum Kind), wettern gegen Abtreibung und schärfen die sexuelle Enthaltsamkeit zu bestimmten Zeiten ein (s. Sexualität). Das Bild eines idealen Ehelebens als der Grundlage weltlicher Ordnung entwirft Heinrich Wittenwiler in seinem “Ring”. Der Realität dürfte entsprochen haben, dass das eheliche Zusammenleben überwiegend von den Notwendigkeiten einer “Überlebensgemeinschaft” geprägt, auf ein gedeihliches Auskommen, auf Zusammenarbeit und gegenseitige Respektierung angelegt war. Die Stereotypen des prügelnden Gatten und des keifenden Eheweibs gehören eher zum komischen Repertoire spätmittelalterliche Schauspiele als zur Alltagsrealität – zumindest, was “edele liute oder sust frume liute” betraf, die “tuont das nicht”, wie Berthold von Regensburg meint. Andererseits bestand noch Anlass für Rechtsetzungen, welche unbegründete (!) Misshandlung der Ehefrau unter Strafe stellten. Schläge als Strafe für Verfehlungen waren also nicht betroffen, doch wurde Gewaltanwendung immer stärker diskreditiert.

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