Ehescheidung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Ehescheidung (mhd. scheidunge, scheit; mlat. separatio, divortium). Im Frühmittelalter konnte eine Ehe durch beiderseitiges Übereinkommen oder einseitig durch Verstoßung der Ehefrau aufgelöst werden (z.B. bei erwiesenem Ehebruch, bei erst nachträglich entdecktem nahem Verwandtsgrad, bei verheimlichter Standesungleichheit, Unfruchtbarkeit der Frau, Impotenz des Mannes und anderen anfänglich verborgenen körperlichen Mängeln oder bei Eintritt eines Partners in ein Kloster). Als weitere Scheidungsgründe galten Abfall des Partners vom christlichen Glauben (Apostasie, Häresie), Anstiftung des Partners zu Lasterhaftigkeit, widernatürlicher Unzucht oder sonstigen Verbrechen, schwere körperliche Misshandlung oder Mordabsichten.

Eine Wiederverheiratung war nach fränk. Rechten unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Freikauf der Frau aus der Sippe des ersten Mannes durch den zweiten Mann und umgekehrt), wurde von der Kirche jedoch bei strenger Buße verboten, solange der Ehepartner noch lebte.

Vom 9. Jh. an begann die christlicherseits propagierte Unauflöslichkeit der Ehe sich durchzusetzen. Zugelassen war nur eine zeitweilige oder auf Lebenszeit ausgesprochene Scheidung der Ehegatten von Tisch und Bett (separatio quoad thorum et mensam). Die Synode von Tribur (895) ließ Scheidung – richtiger: Annulierung – nur noch für Ehen zu, die aufgrund zu enger verwandtschftlicher Beziehung unrechtmäßig geschlossen worden waren oder wegen obengenannter Gründe von Anfang an ungültig gewesen waren.

Einer Frau stand das einseitige Scheidungsrecht nur in einer Friedelehe (s. Eheschließung) zu.

Die geschiedene Frau blieb im Besitz ihrer Mitgift und ihrer Gerade.

Da ein kirchliches Verfahren zum Zweck der Annulierung einer Ehe kostspielig und langwierig und von ungewissem Ausgang war, kam es oft zu einer formlosen Trennung der Ehegatten. Beide wurden dadurch nicht frei für eine erneute Verheiratung. Während sich der Mann eine unverheiratete Frau als Konkubine nehmen konnte, durfte die Frau kein neues Verhältnis eingehen, wollte sie nicht als Ehebrecherin behandelt worden.

Eine Urkunde des Klosters Limburg in der Pfalz von 1035 besagt, dass die Ehe eines Hörigen geschieden werden konnte, wenn dieser eine Frau aus einem anderen Hörigenverband geheiratet hatte.

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