Ehrenstrafe

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Ehrenstrafe (ahd. haramscara, mhd. harmschar, mlat. [h]armiscara, aliscara = schmerzliche und schimpfliche Strafe). Die Ehrenstrafe entwickelte sich im Frühmittelalter als Gnadenstrafe anstelle einer verwirkten Strafe an Leib und Leben; sie war gegen die Ehre als hochrangiges Persönlichkeitsgut des Verurteilten gerichtet. Die Ehrhaftigkeit wurde durch besondere Ehrenstrafe getilgt, und zwar öffentlich und schimpflich; sie erlosch automatisch bei allen vom Henker vollzogenen Strafen (nicht jedoch beim Köpfen durch den Scharfrichter). Wegen unehrlicher Strafsachen Entehrte konnten keinen Reinigungseid mehr leisten, nicht mehr als Zeugen auftreten, kein ehrbares Gewerbe mehr ausüben und waren auch anderweitig in ihren Rechten beeinträchtigt. Einige der gebräuchlichsten Ehrenstrafen waren: das Verbot, Waffen zu tragen, das Reiten ohne Sporen, das Tragen eines Sattels, die Zertrümmerung des Wappens, das “auf die Schranke Setzen” (s. Ritterwürde, Verlust der; Turnierfähigkeit); nur an Nichtadligen vollzogen wurden öffentliche Züchtigung, das Hinausprügeln aus einer Stadt, die schändliche Veränderung der Haar- und Kleidertracht, Verstümmelung, das Auspeitschen am Pranger durch den Scharfrichter.

Von den Ehrenstrafen unterschieden wurden die bildhaft-spöttischen Schandstrafen; sie waren neben den Geldstrafe das eigentliche Strafmittel der Niedergerichte und raubten die Ehre nicht. Mildeste Formen der Schandstrafe waren öffentlicher Verweis und öffentlicher Widerruf (Abbite). Schimpflicher galten das öffentliche “Hundetragen”; das Umherführen im Schandmantel, mit der Schandmaske oder mit dem angehängten Lasterstein; das Zurschaustellen am ® Schandpfahl; das Einspannen in ein Schandinstrument wie die Halsgeige oder das Eintauchen in Wasser (Schupfen, Wippen). Ferner die öffentliche Züchtigung, das Aufziehen im Schandkäfig und das Verrichten ehrenrühriger Arbeiten (z.B. Kloakereinigen). Säumige Schuldner konnten durch öffentliches Aushängen von Schelt- oder Schandbriefen verunglimpft werden. Zu den mit Schandstrafe geahndeten Delikten zählten Unsittlichkeit, Ehebruch, Kuppelei, Beschimpfung, Verleumdung, Streit- und Trunksucht, kleiner Diebstahl (z.B. Obstdiebstahl), Falschspiel, Fundverheimlichung, Betrug, Übertretung der Sperrstunde, Verstoß gegen eine Kleiderordnung usf.

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