Eideshelfer

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Eideshelfer (neuzeitl. Fachwort). Entscheidendes Beweismittel des mittelalterliche Rechts war der Parteieid, der zunächst um Recht und Glaubwürdigkeit, erst später um Tatsachen geschworen wurde. Er konnte als Eineid oder mit – meist sechs – Eideshelfern abgelegt werden (s. Übersiebnen). Aus den Eideshelfern bei handhafter Tat wurden im Lauf der Zeit Tatzeugen, wobei bis zum Hochmittelalter Mischformen von Eideshilfe und Zeugenschaft vorkamen.

Je größer das Verbrechen, je bedeutender der Stand des Geschädigten und je höher die vorgesehene Entschädigungsbuße (s. Buße (Jur.), Wergeld) waren, desto größer war die Zahl der zur Strafabwendung nötigen Eideshelfer. Auch der Stand des Beklagten selbst bestimmte die Zahl der Mitschwörer. Nach friesischem Recht konnte sich ein Adeliger mit 11 Eideshelfern von der Anklage freischwören, einen anderen Adeligen getötet zu haben. Ein Minderfreier unter Mordanklage hätte dagegen 38 Helfer bedurft, um sich reinigen zu können. Wurde einem Adeligen vorgeworfen, einen Abhängigen getötet zu haben, so benötigte er nur drei Eideshelfer. Ein Abhängiger hätte im gleichen Fall 12 Mitschwörer aufbieten müssen. Nach salischem Recht stand nur Adeligen die Möglichkeit offen, sich mittels Eideshelfern, die ihrerseits zumindest freien Standes sein mussten, reinzuschwören. Nichtadligen verblieb nur das “Beweismittel” des Gottesurteils.

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Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
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Volkert, Wilhelm (Autor)
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