Einlager (mhd. inleger, auch giselschaft, giselheit, leistunge; mlat. obstagium). Einlager hieß die Verpflichtung eines Schuldners oder seines Bürgen dem Gläubiger gegenüber, sich bei Verzug oder Vertragsbruch an einem bestimmten Ort (meist einer “ehrbaren herberg”) einzufinden und dort auf eigene Kosten bzw. auf Kosten des Schuldners so lange zu bleiben, bis die geschuldete Leistung erbracht war. Kamen der Schuldner oder sein Bürge den mit dem Einlager verbundenen Verpflichtungen nicht nach, so konnten sie vom Gläubiger als ehrlos verrufen und außergerichtlich angegriffen und geschädigt werden, bis dem Schuldner Genüge getan war.
Einlager
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