Feldfrevel

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Feldfrevel (mhd. veltschade, mndd. lantbroke). Darunter sind Verhaltensweisen unterschiedlicher Art zu verstehen, welche geringfügige Vermögensschäden zur Folge haben: Das Gehen, Reiten oder Fahren über fremden Grund. Der Sachsenspiegel sah dafür eine geringe Buße und Wiedergutmachung für den entstandenen Flurschaden vor. – Ackerfrevel durch Überzäunen, Übergraben, Überpflügen, Überweiden fremden Landes; soweit keine Absicht vorlag, blieb derlei Schädigung meist straflos; bei Vorsatz oder erheblichem Schaden wurde eine Buße verhängt. – Das Mähen von fremden Getreide oder Gras wurde meist als geringfügiges Vergehen betrachtet; in einigen Quellen – besonders wenn es zur Nachtzeit geschah – auch als Diebstahl. – Das Wegnehmen von geschnittenem Getreide oder gemähtem Gras war entweder mit einer Geldbuße zu sühnen oder wurde als Diebstahl bestraft. – Das vorsätzliche Weiden auf fremdem Land (vihschad) wurde durch Geldbuße vergolten oder an Leib und Gut bestraft; das weidende Vieh konnte vom Grundbesitzer gepfändet werden.

(s. Straßen und Wege)

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