Lexikon des Mittealters | Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen |
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Feldgeschworene (v. mhd. gesworene kneht, gesworne = diejenigen, die geschworen haben; auch Steiner, Flurhei, Wishei [hei zu hegen] oder Märker; mlat. iurati) hießen im Spätmittelalter eidlich verpflichtete ortsansässige und unbescholtene Männer, denen die Festlegung von Feldgrenzen, das Setzen von Grenzsteinen und deren turnusmäßige Kontrolle aufgetragen war. Die Tradition der Märker reicht bis ins frühe 7. Jh. zurück, als die Völker sesshaft geworden waren und die als Eigentum beanspruchten Bodenflächen beweiskräftig markiert werden mussten. Hatten ursprünglich noch Hecken, Bäche, Gräben, Grenzbäume (malboume) oder Raine als Grenzmarken gedient, so ging man später zur genaueren Kennzeichnung der Grenzen durch Steinsetzungen über. Das Ehrenamt des Märkers wurde auf längere Zeit, mitunter auf Lebenszeit verliehen. Feldgeschworene agierten meist zu viert (die „geschworenen Vier“) oder zu siebt (die „Siebener“) und vergruben unter dem Grenzstein ein geheimes, in seiner Natürlichkeit unauffälliges Zeichen, etwa einen besonders geformten Steinbrocken, um die Rechtmäßigkeit einer Steinsetzung beweisen zu können. Ihr Eid band die Feldgeschworenen auch an Verschwiegenheit über diese geheimen – „Zeugen“ genannten – Zeichen. Über diese Geheimzeichen gab es keine schriftlichen Aufzeichnungen, sie wurden stets mündlich an die nächste Feldgeschworenengenaration weitergegeben. Flurbeamte hatten Klagerecht vor dem Dorfgericht („flurschuzin qui accusabant accusanda“), ihr Zeugnis vor Gericht konnte nicht durch Eid widerlegt werden („waz der schucze ruget, das sal man gleuben“). Nach altem Brauch wurde den Feldgeschworenen eine örtliche Gegenbenheit durch eine schmerzafte Ohrfeige ins Gedächtnis eingeprägt. (Von daher rührt die RW. „Jemandem etwas hinter die Ohren schreiben“.) – Das Versetzen von Grenzsteinen (Grenzfrevel) galt als heimliches und damit „ehrloses“ Verbrechen, die Strafe dafür war gegen Leib und Leben gerichtet und konnte nicht durch Sühnezahlung abgewendet werden.