Femgericht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Femgericht (mhd. vemedinc; v. mndd. veime = Verurteilung, Strafe; auch vrigedinge, vrigerihte, vristuol = Freigericht; mlat. iudicium iniuriarum). Seit dem 13. Jh. nachweisbare Bezeichnung für Gerichte, die im Zuge der Landfriedensbewegung Kapitalverbrechen wie Raub, Brand, Mord, Vergewaltigung, Fälschung, Meineid und Kirchenfrevel ahndeten. Den Charakter einer Sondergerichtsbarkeit verdankten die Femgerichte ihrer Nähe zum Notgericht.

Von besonderer Bedeutung waren die westfälischen Femgerichte, die in der Nachfolge alter gräflicher und vogteilicher Gerichtsamkeiten standen und ihre Tradition auf Karl d. Gr. zurückführten. Sie hatten als beinahe einzige Gerichtsart des Spätmittelalter an der königlichen Bannleihe festgehalten und beanspruchten von daher besondere reichsgerichtliche Befugnisse. Oberster Gerichtsherr, als Statthalter des Königs, war seit der Regierungszeit Karls IV. der Erzbischof von Köln in seiner Eigenschaft als Herzog von Westfalen. Die Femgerichtsbarkeit war in mehrere “Freigrafschaften” unterteilt, die sich wiederum in mehrere “Freistühle” gliederten. Letztere unterstanden den sog. Freigrafen (vrigrave), unter denen jeweils sieben geschworene Freie (vrieschepfene, vrischeffe = Freischöffen) aus dem ganzen Reichsgebiet als Urteiler Recht sprachen. Der Vorsitzende einer Freigrafschaft trug vom 15. Jh. an die Bezeichnung “Stuhlherr”. – Das Gericht tagte anfangs öffentlich (“offenbares” Gericht), später in geheimer Sitzung (“heimliches” oder “stilles” Gericht; stilleding; lat. iudicium occultum, i. secretum), wobei die Identität der Teilnehmer streng geheim blieb – Stuhlherr und Freischöffen verhüllten ihre Gesichter in großen Kapuzen. Das Femegericht betrachtete sich als zuständig für freie Männer und die durch sie begangenen todeswürdigen (unehrlichen) Straftaten (vemewrogen), sowie für Fälle von Eidbruch, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung. Es konnte auch in Abwesenheit des Angeklagten verhandeln. Das Urteil lautete auf Freispruch oder Tod; das Todesurteil wurde durch den Strang vollzogen, die Urteilsvollstreckung oblag einem zum Henker bestimmten Freischöffen. Im 14. Jh. erlangte das Femegericht Wirksamkeit im ganzen Reichsgebiet nördl. der Alpen, vom Rhein bis nach Pommern. Von der Mitte des 15. Jh. an wurde der Einfluss der Femegerichte seitens der konkurrierenden territorialen und städtischen Gerichtsherren zurückgedämmt, bis er nicht mehr über Westfalen hinausreichte. Weitere Gründe für den Niedergang waren Rivalitäten unter den Freigrafen, die femefeindliche Haltung Kaiser Friedrichs III. und die Errichtung des Wormser Reichslandfriedens (1495).

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