Forst

Cinque Terre Forest
Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Forst (mhd. vorst, forst; von lat. foris = außerhalb, draußen; lat. nemus, forestis, forestus). Unter Forst verstand man nach fränk. Recht ursprünglich einen umgrenzten Raum, später das vom König durch Einforstung (mlat. forestatio) zum Eigenbesitz gemachte Ödland (eremus), das seinerzeit zumeist mit Wald bestanden war. Hoheitliche Bannforste legen zumeist in der Nähe von Pfalzen, wo ausreichend Jagdpersonal verfügbar war. Ihre Grenzen waren nur ungefähr festgelegt, der Wildbann konnte auch über die Forstgrenzen hinausreichen. Das königl. Forstrecht wurde durch den Forstbann – das strafbewehrte Verbot jeder Nutzung durch Dritte – geschützt. Schon im Ostfränkischen Reich setzte eine Zersplitterung und Minderung der Königsforste durch Schenkungen an geistl. und weltl. Fürsten ein, sodass von dem ursprünglich riesigen Waldbesitz des Königs nur noch Reste übrigblieben. Zu den großen Königs- oder Reichsforsten gehörten: die Waldgebirge um Aachen einschließlich des Ardennerwaldes; Waldgebiete um Gelnhausen, Hagenau, Selz, Eger; Forste bei der Reichsburg Hals (bei Passau), im Nord- und Südharz, im Wasgenwald; der Reichswald bei Nürnberg; der Reichsforst bei Tribur (zwischen Stockstadt am Main und Stockstadt am Rhein); der Reichsforst bei Wülzburg an der Altmühl.

In den Bannwäldern lebende Leute (inforestarii), z.B. Siedler mit Weiderechten oder Zeidler, waren dem Bannherrn abgabepflichtig. Ihr Waldnutzungsrecht war strikt begrenzt, Holzhandel war ihnen verboten. Für die Durchsetzung des Forst- und Wildbanns sorgten adlige Forstmeister (magistri foresti) und hörige Förster (forestarii). Vom Spätmittelalter an wurden unter dem Begriff Forst verallgemeinernd alle Wälder verstanden. Eine regulierende Forstwirtschaft wegen Raubbau und Überweidung ist in Deutschland erstmals mit der Ertragsregelung für den Stadtwald von Erfurt (1359) belegt. Aus dem Jahr 1379 stammt die Forstordnung für den Reichswald von Eger.

(s. Bannwald, Baumfrevel, Förster, Jagd- und Forstregal, Markwald, Wald, Waldschutzbestimmungen, Wildbann, Wilderei)

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