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Gant (mhd., ital. incanto; v. mlat in quantum? = wieviel? zu welchem Preis? [Ruf des Versteigerers]). Im mittelalterliche dt. Recht bezeichnete gant die gerichtliche Versteigerung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Die Gantordnungen (z.B. Augsburg, 1447) entstanden in der Absicht, Selbsthilfe seitens des Gläubigers einzudämmen und den Schuldner vor ruinöser Inanspruchnahme zu schützen. Der Büttel hatte das (bewegliche) Pfand öffentlich zum Kauf anzubieten und dem Meistbietenden gegen Barzahlung auszuhändigen.