Gerichtlicher Zweikampf

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gerichtlicher Zweikampf (mlat. ordal, ordalium, eigtl. = das Ausgeteilte; mlat. auch iudicium pugnae, duellum). Wenn einer Streitpartei Zeugen und Eideshelfer fehlten oder wenn der Kläger einen Reinigungseid zurückwies, wurden Streitentscheidungen zwischen Waffenfähigen vom Frühmittelalter bis ins 13. Jh. häufig durch den öffentlichen Zweikampf der Kontrahenten herbeigeführt, der je nach Stand mit Schwert und Schild, Keule und Schild oder anderen Waffen ausgefochten und dessen Ausgang als Gottesurteil angesehen wurde. Die Prozessgegener konnten sich dabei durch einen Ebenbürtigen, aber auch durch einen bezahlten Lohnkämpfer (mhd. kempfe, kempfer; mlat. campio) vertreten lassen; waren Letztere anfänglich durchaus angesehene Leute, so gerieten sie im Lauf der Zeit umso mehr in Verruf, als die Kirche vom gottesgerichtlichen Zweikampf abrückte. Der Sachsenspiegel rechnete sie den unehrlichen Leuten zu – gaben sie sich doch um Geld zu eigen („Kemphen und ire kindere, spillute … de sint alle rechtelos“). – Gekämpft wurde bis zur Unterwerfung eines der Kontrahenten, nicht bis zu dessen Tod. Als besiegt galt auch, wer über die Schranken des Kampfplatzes auswich, wer wegen Waffenverlustes nicht mehr kämpfen konnte oder wer sich für besiegt erklärte. Der unterlegene Proband wurde zu der Strafe verurteilt, die für das ihm vorgeworfene Delikt angedroht war; Leibes- und Lebensstrafen wurden auch am Leichnam vollzogen. Der unterlegene Kläger hatte ursprünglich dem Sieger nur eine Buße wegen Beleidigung zu zahlen; später wurde er zu eben der Strafe verurteilt, die den Beklagten getroffen hätte. Für einen erschlagenen Lohnkämpfer hatte der, der ihn erschlagen hatte, kein Wergeld zu zahlen, sondern derjenige, der ihn – wie ja der Ausgang des gerichtlichen Zweikampfs erwiesen hatte – für eine ungerechte Sache hatte kämpfen lassen.

Jedem der Zweikämpfer wurde vom Kampfrichter ein Sekundant beigeordnet; dieser trug eine lange Stange (den boum/Baum), mit dem er – etwa, wenn einer der Kontrahenten stürzte – das Signal zur Unterbrechung des Kampfes geben konnte.

Frauen als Waffenunfähige wurden ursprünglich durch den Vormund, einen Verwandten oder einen für sie eintretenden Ritter vertreten.

Der Sachsenspiegel urteilt für den Fall, dass ein zum gerichtlichen Zweikampf Geladener nicht termingerecht erscheint, dass er damit seine Schuld eingestehe. Damit der Kläger als Sieger vom Platz gehen konnte, stand ihm die symbolische Kampfesgeste eines dreimaligen Schlags und eines Stichs in den Wind zu. An diese Rechtsgebärde erinnert unsere Redewendung „Das war ein Schlag in den Wind“ bzw. „Etwas in den Wind schlagen“.

In einem Rechtsbuch (des Fürsprechs Ruprecht) aus dem Jahr 1328 ist unter § 128 von der Möglichkeit eines gerichtlichen Zweikampfes zwischen Mann und Frau zur Entscheidung über eine Klage wegen Vergewaltigung die Rede: „Wird aber ein Zweikampf bestimmt, so soll man den Vergewaltiger in die Erde bis an den Nabel eingraben derart, … ,sodass er sich umdrehen kann, und man soll ihm die linke Hand auf den Rücken binden. Und man soll ihm einen Kampfkolben in die Hand geben … Und man soll der Frau einen Stein in ihr Kopftuch geben … Siegt die Frau, so soll man dem Mann das Haupt abschlagen; siegt aber der Mann, so soll man der Frau nur die Hand abschlagen…“

Die Kirche stand dem Gottesurteil und damit dem Zweikampf ursprünglich positiv gegenüber; erst durch das 4. Laterankonzil (1215) wurde Geistlichen die Teilnahme an Gottesurteilen verboten. Da ein Ordal ohne religiöse Rahmenhandlungen (Messfeier, Weihe der verfahrensrelevanten Gegenstände, priesterliche Gebete) nicht vorstellbar war, wurde es daraufhin immer weniger praktiziert. Nur im Hexenprozess suchte man weiterhin Schuldentscheide aufgrund von Hexenproben; im Übrigen gewannen der Zeugenbeweis und das durch Folter erlangte Geständnis an Boden.

(s. Grieswart)

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