Lexikon des Mittealters | Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen |
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Gerichtslaube. Den frühmittelalterliche Brauch, unter freiem Himmel Gericht zu halten – allenfalls durch das Blätterdach eines Baumes vor Sonne und Regen geschützt -, hatte schon Karl d. Gr. dahingehend aufgebessert, als er zuließ, bei schlechtem Wetter die Vorhallen von Kirchen oder andere gedeckte Hallen aufzusuchen. Voraussetzung blieb, dass der Gerichtsort öffentlich, d.h. nach mehreren Seiten offen war. 819 empfahl Ludwig der Fromme den Bau eines eigenen Gerichtshauses, um darin ungestört von den Kapriolen des Wetters zu verhandeln. Auf dem Land zog sich das Gericht bei Schlechtwetter ins Wirtshaus oder in die Stube eines Privathauses zurück. In den Städten entstanden auf dem Marktplatz bzw. nahe der Marktsäule oder dem Roland überdachte, von den Seiten einsehbare Hallen. Diese rückten bald an die Außenwand des Rathauses, auch in dessen Erdgeschoss hinein, wobei dann die Öffentlichkeit durch Arkadengänge gewährleistet blieb. Außer der Rechrsprechung konnten diese Bauten auch dem Brot- und Fleischverkauf dienen. Nachdem der Gerichtssaal in das Obergeschoss verlegt worden war, wurden in der ebenerdigen Gerichtslaube nur noch Marktstreitigkeiten abgehandelt. Mancherorts blieb von der Gerichtslaube nur noch eine über die Freitreppe zum Ratssaal erreichbare Verkündigungslaube (z.B. in Goslar, Lindau oder Freiburg/Br.).
Ungeklärt ist, weshalb sich die Verbreitung der Laubenrathäuser auf den nördlichen Teil Deutschlands beschränkte und südlich einer Linie Aachen – Halle/S. kaum Ratslauben vorkamen. Von der Mitte des 15. Jh. an wurden immer weniger Rathäuser mit Lauben versehen.