Handhafte Tat

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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handhafte Tat (v. mhd. hanthaft, hanthaftec = was man in Händen hat; lat. furtum manifestum). Ein Verbrechen, bei dem der Täter noch mit der Beute oder mit der Waffe in Händen, in flagranti, auf frischer Tat ertappt und unmittelbar ergriffen oder bei der Verfolgung gestellt wurde. Die Tat durfte nicht übernächtig, sie musste “unvernahtet” sein. Ursprünglich bestand bei handhafter Tat auch das Tötungsrecht gemäß der Annahme, der Täter habe sich durch sein Verbrechen selbst außerhalb des Rechts gestellt, friedlos gemacht; die Tötung musste anschließend den herbeigerufenen Nachbarn oder später vor Gericht (in einem Verfahren “gegen den toten Mann”) als rechtens “verklart” werden. Das unmittelbare Tötungsrecht hat sich am längsten bei nächtlichen Diebstahl, bei Widerstand und Fluchtgefahr sowie bei in flagranti erwiesenen Ehebruch erhalten. Im Übrigen wurde das Tötungsrecht von den Volksrechten zum Verhaftungsrecht abgeschwächt. Zur Ergreifung des Verbrechers waren alle verpflichtet, die den Hilferuf (das gerüfte) der geschädigten Person gehört hatten. Der Täter durfte, wenn er sich zur Wehr setzte, niedergeschlagen und gefesselt werden und musste binnen festgesetzter Frist (meist drei Tagen) an einer bestimmten Stelle dem Abgesandten des Gerichts übergeben werden. Unter bestimmten Umständen trat ein Notgericht zusammen, das den durch “blickenden Schein” (Spuren der Tat an Leib und Kleidung, die mitgeführte Beute, das Zeugnis der auf das gerüfte herbeigeeilten Schreileute) überführten Missetäter auf der Stelle verurteilte und am nächsten Baum aufhängte. Aus dem Helfereid der meist sieben Schreimannen entwickelte sich der Überführungseid des ®”Übersiebnens”. Das Gerichtsverfahren bei handhafter Tat hatte rein exekutorischen Charakter; der Beklagte hatte weder das Recht, sich durch einen Reinigungseid zu freizuschwören noch ein Recht auf andere Verteidigung. Als Strafe wurde – ohne weitere Berücksichtigung der Art des Delikts – stets die Todesstrafe verhängt.

(s. Schein, blickender; Notgericht)

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