Hausfriedensbruch (mhd. vridebreche). Die Störung des häuslichen Friedens, des Friedens innerhalb des umfriedeten Lebensbereichs oder unter der Dachtraufe war schon im Frühmittelalter unter Strafe gestellt. Wer innerhalb des Hausfriedensbereichs jemanden an Leben. Leib oder Habe schädigte, sollte erhöhte Buße zahlen. Das Delikt galt als doppelt strafwürdig, sofern es nächtens geschah. Hierzu ein österreichisches Weistum von 1427: “Wer einem in sein Haus still und heimlich und bei gelöschtem Feuer geht, derselbe ist zweimal fünfzig Pfund schuldig, denn er hat zweifach gefrevelt; einmal, dass er nachts heimlich in das Haus gegangen ist, zum anderen, dass er darin gefrevelt hat.” An anderer Stelle (1485): “Wenn jemand bei Nacht und bei Nebel bei gelöschtem Feuer und verschlossener Tür einem in sein Haus geht, ist das verboten bei Leib und Gut.”
Hausfriedensbruch
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