Heiligsprechung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Heiligsprechung (auch Kanonisation, v. mlat. canonizatio = Aufnahme in das Verzeichnis [canon] der Heiligen). Vor dem 10. Jh. wurden vorbildliche Christen – manchmal schon zu Lebzeiten, meist nach dem Tod – aufgrund spontaner Verehrung durch das Volk “Heilige” genannt. Gegen diese Praxis hatte sich u.a. die Synode von Frankfurt/Main (794) gewandt; Karl d. Gr. erneuerte und verschärfte 805 deren Verbot. Vom 10. Jh. an entschieden die Bischöfe darüber, wer heilig zu sprechen sei – drohte doch die Menge der von den Gläubigen als heilig Verehrten außer Kontrolle zu geraten. Die erste bezeugte päpstliche Kanonisation war die des Bischofs Ulrich von Augsburg, verfügt 20 Jahre nach dessen Tod durch Papst Johannes XV. (993) auf Bitten Kaiser Ottos III. Da diese Heiligsprechung jedoch auf einer röm. Synode zustandegekommen war, war sie unter Mitwirkung der Bischöfe, nicht durch alleinige Autorität des Papstes geschehen. Seit dem Ende des 12. Jh. war die Heiligsprechung allein dem Apost. Stuhl vorbehalten – zur Mehrung der päpstl. Autorität und zur besseren Steuerung der Volksfrömmigkeit. (Grundlage war das Dekretale “Audivimus” Alexanders III. [1159 – 81] von 1170, das allerdings erst 1234 durch die Veröffentlichung in den Dekretalen Gregors IX. formelle Gültigkeit erlangte.) Die Entscheidung darüber, wer zur Ehre der Altäre erhoben werden sollte, war nicht nur vom theologischen Disput beim Kanonisationsprozess abhängig, sondern auch von außerreligiösen Faktoren: Von lokalen oder nationalen Interessen (nicht zuletzt, weil der Heiligenkult viel Volk und damit Geld an die Stätten der Verehrung brachte), von kirchenpolitischen Präferenzen und von der zahlenmäßigen Stärke sowie vom politischen Einfluss der jeweiligen Anhänger- bzw. Gegnerschaft des/der zu Kanonisierenden. Voraussetzung für eine Heiligsprechung waren die vorausgegangene Seligsprechung und der Nachweis von Wundern, die auf den jeweiligen Kandidaten zurückzuführen waren. Sofern die betroffene Person des Märtyrertods gestorben war, entfällt die Notwendigkeit eines durch sie bewirkten Wunders.

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