Heimfall

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Heimfall (Wortbildung des 17. Jh.; mhd. anval, totval; lat. apertur). Der Rechtsbegriff „Heimfall“ wurde auf verschiedene Nachlassregelungen bezogen:

1.) Der im Markenverband gelegene Grundbesitz eines Verstorbenen fiel an die Dorf- oder Markgenossenschaft zurück, sofern dieser keine engen Verwandten – i.A. Söhne – hinterließ.

2.) Bei Tod oder schwerer Pflichtverletzung eines Grundholden beanspruchte der Grundherr den

Heimfall des Leihegutes.

3.) Der Rückfall eines durch Tod oder Felonie erledigten Lehnsgutes an den Lehnsherrn. Auch nach der Erblichmachung von Lehen ging das Lehnsobjekt (Gut, Rechte) nicht in das

Eigentum des Lehnsnehmers über. Beim ®“Mannfall“ fiel das Lehen zunächst an den Lehnsherrn zurück; dieser war jedoch verpflichtet, es dem Erben des verstorbenen Lehnsmannes weiterzuverleihen. Gemäß dem Sachsenspiegel durfte der König kein heimgefallenes Fahnlehn länger als Jahr und Tag einbehalten. Die Reichsfürsten dagegen nützten beim Erlöschen eines Lehnsnehmer-Geschlechtes das Heimfallsrecht zur Erweiterung ihres Territoriums.

4.) Der Gerichtsherr beanspruchte das Heimfallrecht am Nachlass eines hingerichteten oder geächteten Verbrechers.

5.) Im Spätmittelalter nahmen Mitglieder einer Personengemeinschaft oder Institution das Heimfallrecht am Nachlass verstorbener Mitglieder in Anspruch.

6.) Aus fränk. Zeit stammte das Heimfallrecht des Königs am Besitz erbenlos gestorbener reichsunmittelbarer Dynasten. Nachdem das Königtum aus dem Investiturstreit geschwächt

hervorgegangen war, übten auch Herzöge das königliche Heimfallrecht aus, und brachten

dadurch – vor allem im 12. Jh. – das Gut vieler ausgestorbener Adelsgeschlechter an sich

und ließen es von Ministerialen als Teil des herzöglichen Territoriums verwalten.

7.) Im weitern Sinn gehört hierher auch das Spolienrecht des Königs an der beweglichen

Habe von Reichsbischöfen.

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Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
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