Heuer

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Heuer (mndd. hure, heure = Schiffsmiete, später: Seemannslohn; zu mhd. huren = mieten; mhd. auch: lon). Im Frühmittelalter spielte das Arbeitsentgelt für die Besatzungsmitglieder eines Kaufmannsschiffes kaum eine Rolle, da die Kaufleute mit ihren Gehilfen die Ware über See begleiteten und dabei selbst Schiffsdienste leisteten. Die ersten, im 13. Jh. erschienenen Seerechte handelten dann bereits von der Heuer, die in der Folgezeit immer differenzierter den Gegebenheiten angepasst und kodifiziert wurde. Im wesentlichen war die Höhe des Seemannslohns abhängig von der Höhe des Frachtgewinns einer Fahrt, von der Reisedauer und von dem Mannschaftsgrad der Seeleute (schifmeister, schifkneht, schifkint u.ä.). Die Heuer wurde in drei Raten ausgezahlt: Das erste Drittel als “vorlon” bei der Abreise, das zweite Drittel im Zielhafen und das letzte Drittel bei Beendigung der Reise. Bei Beschädigung oder Teilverlust der Ware hatte der Schiffer (schiphere) aus dem geschmälerten Gewinn zunächst die Heuern zu begleichen.

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