Hinrichtung

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Hinrichtung (mhd. rehtvertigunge; lat. supplicium). Bis ins 13. Jh. wurde die Todesstrafe durch den Geschädigten oder “zu gesamter Hand”, d.h. durch die Dorfgemeinschft vollzogen. (Häufige Hinrichtungsart war die mit Schlegel und Barte: der Delinquent legte seinen Kopf auf den Block, die Barte wurde auf den Hals gesetzt, mit dem Schlegel der tödliche Schleg auf des Beil geführt.) Erst in den mittelalterliche Städten bildete sich der Beruf des Henkers heraus.

Die Vollstreckung eines Todesurteils (s. Todesstrafen) hatte im Mittelalter öffentlich zu erfolgen. Der Richtplatz lag üblicherweise vor den Toren der Stadt, Richtzeit war meist die frühe Morgenstunde. Der Delinquent wurde auf dem Schinderkarren, strafverschärfend auf einer Schleife zur Richtstatt gebracht. Auf das umstehende Volk – Kindern und schwangeren Frauen war mancherorts die Teilnahme untersagt – sollte sowohl der abschreckende Charakter einer Hinrichtung als auch das mitleiderregende Schicksal des Todeskandidaten Eindruck machen. Reuigen Sündern konnte eine letzte Gunst erwiesen werden (Henkersmahlzeit o.ä.), sie konnten die Beichte ablegen und durften noch kurz vor der Aburteilung losgebeten werden. Hatte ein Hingerichteter noch seine Reue zu erkennen gegeben, so durfte er gemäß eines Konstanzer Offizials von 1387 sogar auf einem Freidhof beerdigt werden.

Unter den bei einer Hinrichtung Anwesenden überwog in vielen Fällen ein Gefühl des Mitleids und des Erbarmens mit dem “armen Sünder” Gefühle der Rache und der Sensationslust; man sammelte Geld (den “Seelpfennig”), um eine Seelenmesse lesen zu lassen. Ein kunstloser Henker, der dem Verurteilten unnötige Qualen verursachte, zog die Wut des Umstandes auf sich. Das Misslingen einer Hinrichtung wurde als Fingerzeig Gottes, als Begnadigungsgrund betrachtet.

(s. Gnade)

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