Hörige

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Hörige, Hörigkeit (mhd. hoerec = hörend, folgsam). Der Begriff erscheint erst im 14. Jh. und steht für in herrschaftlicher Abhängigkeit stehende Bauern oder Handwerker, die keine militärischen Funktionen hatten. Nach der Lex Salica war für Unfreie ein je nach Berufsangehörigkeit unterschiedliches Wergeld festgesetzt. (Spezialisten wie Eisen- oder Goldschmied, Müller, Zimmemann, Winzer, Schweinehirt oder Pferdeknecht waren mit 70 – 75 Schillingen bewertet.) Der Status der Hörigen ist nicht eindeutig zu fassen; bezüglich des Abhängigkeitsgrades und der Verpflichtung zu Abgaben und Diensten gab es starke Fluktuationen und örtliche Verschiedenheiten. Die Unfreiheit des Hörigen bestand im wesentlichen darin, dass er nicht auf eigenem Land, sondern auf dem des Grundherrn saß und diesem wie Grund und Boden zu Eigen war (“Grundhörigkeit”), dass er keine Freizügigkeit (“Schollengebundenheit”; homines ad glebas adscriptas) und kein freies Konnubium hatte, dass er der Züchtigungsgewalt seines Herren (bis hin zur Hinrichtung) unterlag und dass er seinen Besitz nicht frei vererben konnte. Aus der Hörigkeit des einen Herren konnte er in die eines anderen gegeben, auch freigelassen werden (s. Freilassung). Zunächst war die Grundherrschaft jedoch daran interessiert, dass die Hörigen in ihrem angestammten Abhängigkeitsverhältnis blieben, auch innerhalb ihres eigenen Herrschaftsverbandes heirateten, woraus feste “Familien”-Identitäten erwachsen konnten. Der Grundherr sollte seinen waffen- und rechtsunfähigen Hörigen quasi als Patron Schutz und Schirm gewähren. – Hörige geboten nicht selten selbst über Knechte und Mägde, welche sie bei der Ausübung ihres Gewerbes unterstützen. Vom 13. Jh. an wurde die Rechtsstellung der Hörigen zunehmend verbessert, wurden Dienste (Personallasten) immer mehr durch Zinszahlung ersetzt. (Synonyma für den unscharfen Rechtsbegriff “Hörige”, der nicht weiter als bis ins 14. Jh. zurückreicht, waren: Hintersassen, Halb- oder Minderfreie, Zinspflichtige, Eigenleute, Grundholde)

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