Hüttendiener. Unhistorische Bezeichnung für einen Lehrjungen an einer Bauhütte. Er musste mindestens 14 Jahre alt und von ehelicher Geburt sein. Die Lehrzeit betrug fünf Jahre. Lehrgeld wurde nicht erhoben, doch musste eine Bürgschaft hinterlegt werden, die nach abgeschlossener Lehre zurückgezahlt wurde; andernfalls fiel der Betrag an die Hütte. Sofern der Hüttendiener bereits eine Lehre als Maurer durchlaufen hatte, verkürzte sich die Lehrzeit auf drei Jahre. Die “Lossprechung” markierte die Beendigung der Lehr- und den Beginn der Gesellenzeit (s. Geselle). Der Geselle hatte die freie Entscheidung, um Anstellung an seiner Hütte nachzusuchen, auf Wanderschaft zu gehen oder an seiner Hütte als Kunstdiener weiterzulernen.
(s. Gesellenwandern, Maurer, Steinmetz)