Huldigung

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Huldigung (mhd. huldeschaft, huldeswuor; v. hulden, huldigen = jemand huldic [gewogen, freundlich, treu] machen; mlat. homagium). Symbolischer Akt bei der Begründung oder Erneuerung einer vasallitischen Bindung, durch den der Lehnsmann dem Herren zuschwor, alles zu meiden, was zu dessen Schaden führen könnte (“Hulde schwören”; s. Treueid). Rituelle Gesten im Zusammenhang mit der Huldigung waren Handgang (s. manuum immixtio) und Übergabe eines Szepters, einer Fahnenlanze oder eines Stabes (s. Investitur). Auch die Bürgerschaften der Reichsstädte schuldeten dem König die Huldigung, ebenso – wenn auch ohne zeremoniellen Aufwand – die Bürger der städt. Obrigkeit (s. Bürgereid) oder die Hintersassen dem Grundherrn. Wer einem kirchl. oder weltl. Herrscher gegenüber die Treue (fidelitas) verletzte, wurde durch Huldverlust bestraft. Soweit der Treubruch an Majestätsvervrechen heranreichte, hatte die Huldentziehung die Acht zur Folge, bei minder schweren Fällen den Entzug von Ämtern, Rechten, Gut und Lehen und ähnliche Rechtsfolgen. Der Betroffene konnte jedoch meist durch einen rituellen Unterwerfungsakt (s. Fußfall) der Huld wieder teilhaftig werden oder durch Bußzahlung in die Huld zurückkaufen. Das Erstere galt für Leute von Adel, letzteres für Leute gewöhnlichen Standes.

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