Jagd- und Forstregal

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Jagd- und Forstregal. Gewisse Nutzungsarten waren seit dem 9. Jh. aus dem Allmenderecht ausgeschlossen, so die “Hohe” Jagd auf Bären, Hirsche und Wildschweine (s. Wildbann) sowie Rodung und Holzeinschlag in unerschlossenen Waldgebieten (s. Bannwald, Forst). Alleiniges Nutzungsrecht stand dem König zu (ius regalis; s. Regalien), der es auf weltl. und geistl. Fürsten übertragen konnte. Zuwiderhandlungen (Wild- oder Forstfrevel) wurden streng, sogar mit der Todesstrafe geahndet. Im Spätmittelalter waren die Waldungen stark zurückgegangen; um den Wildbesatz in den Revieren halten zu können, wurde ohne Rücksicht auf landwirtschaftliche Interessen systematische Hege betrieben, zu denen die bäuerlichen Hintersassen Dienste (Jagdscharwerk) zu erbringen hatten.

(s. Förster, Nahrung aus dem incultum, Wilderei)

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