Judengesetze

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Lexikon des Mittealters Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen
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Judengesetze. Der vom christl. Glauben induzierte Judenhass wurde im Volk verstärkt durch das Stigma der den Juden aufgezwungenen Außenseiterrolle und durch den wirtschaftlichen Erfolg der städtischen Judengemeinden. Die mittelalterliche Rechtsprechung kannte Gesetze, die einerseits dem Schutz der Juden dienen sollten (s. Kammerknechtschaft, Königsfrieden), andererseits ungeschminkte Diffamierung darstellten, wie das Verbot für Christen, bei Juden Dienst zu tun (Synode von Orleans, 538, neu bestätigt 1179), die Kennzeichnungspflicht (4. Lateran-Konzil, 1215) und das Verbot sexullen Verkehrs und der Ehe zwischen Juden und Christinnen (s. Sodomie), städt. Wohngebietszwang (14. Jh.) und die Ausweisung aus den Städten (15. Jh.). Auch die Ausnahme der Juden aus dem Zinsverbot (s. Wucher) war – außer vom finanziellen Eigeninteresse der Christen – von christlichem Überlegenheitsgefühl diktiert: mochten die ohnehin verdammten Juden wuchern – braven Christenmenschen war es nicht angemessen. Die Überlieferung von Juden betriebener Geldgeschäfte setzt im 13. Jh. ein, nachdem von der Mitte des 12. Jh. an Juden zunehmend aus Grundbesitz, Handwerk, Weinbau und Warenhandel verdrängt worden waren. Als erste städtische Anleihe bei Juden gilt die von Köln (1321) bei Joseph von Ahrweiler und Salomon von Basel. In Oberwesel waren 1338 217 Einwohner bei 29 Juden verschuldet. Unter den Kreditnehmern fanden sich nicht nur einfache Leute sondern auch hohe und höchste weltliche wie geistliche Würdenträger.

Für Streitigkeiten unter Juden waren von jeher die Rabbinen zuständig gewesen. Erst Ende des 11. Jh. kam das Amt des Judenmeisters auf.

Um Juden vor christl. Gerichten belangen zu können, wurde im 9. Jh. eine eigene Eidesformel (Judeneid, iuramentum Iudaeorum, iuramentum more Iudaico) eingeführt, die christliches und talmudisches Eidesrecht zusammenbrachte. Der Judeneid wurde mit Assistenz eines jüdischen Klerikers in oder vor der Synagoge oder vor Gericht gesprochen, unter Berührung der Torah, unter Anrufung Gottes und begleitet von Selbstverwünschungsformeln. Hinzu kamen diskriminierende äußere Umstände: Dem judenfeindlichen Schwabenspiegel (13. Jh.) zufolge musste der schwörende Jude mit einem Dornenkranz umgürtet ins Wasser steigen, dreimal auf sein Glied spucken und sich selbst für den Fall des Eidbruchs verfluchen. Sächsischen und anderen Rechtsordnungen nach musste er sich auf die blutige Schwarte einer Sau stellen, die innerhalb der letzten 14 Tage geworfen hatte (also als unrein galt). Der älteste Judeneid in deutscher Sprache datiert aus dem 12. Jh. und findet sich im Museum Alte Synagoge in Erfurt.

Vom Judeneid zu unterscheiden ist der bei Geschäften und bei Rechtsfällen unter Juden gebräuchliche talmudische Eid.

Zu dem Wuchermonopol kam im 11. Jh. das Hehlerprivileg. Dadurch wurden Juden zu konzessionierten Hehlern, indem sie erworbenes Diebesgut dem rechtmäßigen Besitzer nur gegen Ersatz der Summe herausgeben mussten, den sie selbst entrichtet hatten (s. Hehlerrecht).

Hatten die Hohenstaufer die Juden – wenngleich gegen bedeutende Steuerzahlungen – noch gegen ungerechtfertigte Anschuldigungen (Brunnenvergiftung, Ritualmord, Blutfrevel, Hostienfrevel usf.) energisch in Schutz genommen, so betrachteten ihre Nachfolger die Juden als hilflose Objekte für Ausbeutung und Erpressung. Entsprechend der Einstellung gegenüber der Judenheit war das Strafrecht Juden gegenüber auf grausamere und möglichst entehrende Strafen und Vollstreckungsmodalitäten angelegt. Juden wurden nie enthauptet; sie wurden an einem besonderen Judengalgen gehenkt, oft wurde ihnen dabei ein mit heißem Pech gefüllter Judenhut aufgesetzt, sie wurden auch in einem Käfig oder kopfunter zusammen mit bissigen Hunden aufgeknüpft.

(s. responsa)

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