Lexikon des Mittealters | Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen |
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Kammerknechtschaft (lat. servitudo Judaeorum) hieß der von Heinrich IV. im Landfrieden von 1103 verkündete Status der Juden, der diesen als Leibeigenen der Krone gegen Bezahlung königlichen Rechtsschutz verbürgen sollte. Auch Friedrich II., unter dessen Herrschaft die Juden als „servi camere nostri“ (1236) ausdrücklich bestätigt wurden, verschaffte seiner geldwerten Schutzpflicht Achtung. (Bei der Begriffsprägung lehnte er sich an eine Definition des IV. Laterankonzils (1215) an, die auf jüdische Knechtschaft/servitudo Judaeorum lautete.) Seit dem 13. Jh. wurde das einbringsame und für den Inhaber meist unverbindliche „Judenregal“ immer häufiger an Fürsten und Städte verpfändet, und verkam zu einem Instrument unverblümter Ausbeutung. Die Goldene Bulle Karls IV. (1356) bestätigte das Judenregal der Kurfürsten. Das Judenschutzrecht wurde nicht mehr reichseinheitlich, sondern nach Interessenlage des jeweiligen Inhabers, insgesamt jedoch zum Nachteil der Judenheit verwaltet.