Kaufmannsrecht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Kaufmannsrecht (lat. ius mercatorum). Bereits zur Zeit Karls d. Gr. bestand eine “antiqua consuetudo negotiandi”, eine alte Privilegiensammlung der Kaufleute, aus der das karolingische “ius mercatorum” hervorging. Es gewährte den privilegierten Kaufleuten (mercatores regis, homines imperatoris) besonderen Königsschutz, Handels- und Zollfreiheit, Sicherung der Münze, Garantie von gerechtem Maß und Gewicht, das Recht, Waffen zu führen, Befreiung vom Wehrdienst und Gerichtsstand vor eigenen Kaufleutegerichten. Dafür schuldete der Kaufmann als Muntmann dem König Treue und regelmäßige Abgaben. Zum Recht der Kaufleute zählte auch die Befreiung vom Gottesurteil (von großer Bedeutung für fahrende Kaufleute, die unterwegs kaum Eideshelfer zur Reinigung von einer Anklage finden konnten) sowie das freie Bodenrecht (aufgrund dessen Kaufleute in Siedlungen auf königlichem oder stadtherrlichem Land Grundstücke zu freier Erbleihe erwerben konnten). Der Königsschutz über die Kaufleute wurde seit karolongischer Zeit in den Kaufmannssiedlungen von einem königlichen Beamten (Wikgraf, Wikvogt, Hansgraf, praepositus mercatorum) ausgeübt. Er hatte auch als Richter in Handelsangelegenheiten zu amten und die von den Kaufleuten an den königlichen Fiskus geschuldeten Gelder einzuziehen. Die Kaufmannsrechte waren übertragbar; so verlieh z.B. Lothar III. den Quedlinburger Kaufleuten das Recht der Kaufleute von Goslar und Magdeburg. Von den königlichen Privilegien profitierten zunächst insbesondere die Kaufleute der geistlichen Stadtherren, später auch die Kaufleute der Reichsstädte. Im 12. Jh. ging die Bedeutung des königl. Kaufmannsschutzes zu Ende.

Mancherorts entstanden vom 13. Jh. an aus Sätzen des Kaufmannsrechts und aus dem Marktrecht die Stadtrechte.

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