Legitimation

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Legitimation (Ehelichkeitserklärung; v. lat. legitimus = gesetz-, rechtmäßig). Vorehelich geborene Kinder konnten bei der Eheschließung der Eltern durch einen Rechtsakt zu ehelichen Kindern gemacht werden (s. Mantelkinder). Bei Nichtausführung dieser Rechtsförmlichkeit besserte sich der mindere Rechtsstand des Kindes durch die Heirat der Eltern nicht. In der zweiten Hälfte des 12. Jh. änderte sich auf kirchliche Veranlassung und unter Rückgriff auf römisches Recht die Rechtslage insofern, als nichteheliche Kinder durch spätere Eheschließung der Eltern automatisch die Rechtsstellung ehelicher Kinder bekamen (legitimatio per subsequens matrimonium). Besonders in Adelskreisen begegnete man diesem Rechtsanspruch mit Ablehnung, fürchtete man doch weitreichende familien- und erbrechtliche Nachteile. Ähnliche Bedenken ergaben sich gegen die Anfang des 13. Jh. aus dem Römischen Recht übernommene Ehelichkeitserklärung aufgrund päpstlicher Gewalt (legitimatio per rescriptum papae) oder von Staats wegen (legitimatio per rescriptum principis; eingeführt von Friedrich II., später anderen Fürsten, vor allem dem Pfalzgrafen übertragen).

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