Leibesstrafen

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Leibesstrafen. “Leibesstrafe bedeutet im weitesten Sinne Zufügung eines körperlichen Übels als Strafe” (HDR). Dem lässt sich hinzufügen, dass manche Leibesstrafen die dauerhafte Kennzeichnung des Täters (“Brandmarkung”, Verlust eines Körperteils) und eine abschreckende Wirkung auf Dritte bezweckten. Als Strafen in diesem Sinn kannte man Züchtigung, Strafen an Haut und Haar und Verstümmelung. Prügelstrafe wurde ausschließlich bei Unfreien vollzogen. Peinliche Leibesstrafen konnten zwar auch Freie betreffen (etwa bei Meineid, Münzvergehen, Urkundenfälschung), waren jedoch regelmäßig durch Bußzahlung ablösbar. Von daher trafen auch sie fast ausschließlich Unfreie, eben weil diese nicht zahlungskräftig waren.

Am Rande sei das Züchtigungsrecht vermerkt, das dem Haus- oder Lehrherrn, dem Schulmeister oder dem Ehemann zukam, sowie die für das 15. Jh. belegten handfesten Strafen, welche Turnierritter an Standesgenossen vollzogen, die sich gegen den ritterlichen Ehrenkodex vergangen hatten: Meineidige, Verleumder, Feiglinge, Kirchenschänder, Betrüger oder solche, die sich auf Handelsgeschäfte eingelassen hatten, wurden verprügelt und für die Dauer des Turniers in ihrem Sattel auf die Planken der Turnierplatzeinfriedung gesetzt.

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