Lexikon des Mittealters | Zwischen Zinnen und Alltag - Das Leben auf mittelalterlichen Burgen |
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Marktrecht (mhd marketreht; mlat. ius forense). Die Berechtigung zur Anlage („Marktprivileg“) und die Bestimmungen zum Betreiben eines Marktes („Marktrecht“) unterlagen ursprünglich königlichem Recht (Marktregal), vom 13. Jh. an waren sie landesfürstlichem Recht unterstellt. Im „Marktrecht“ wurden die Friedenspflicht für die Dauer eines Marktes („Marktfrieden“) sowie Rechte und Pflichten des Marktortes und der Marktbesucher geregelt, etwa Marktzoll (der dem König zustand), Stapelrecht, Marktgeld (Abgabe an die Marktgemeinde), Marktzwang (Anordnung, innerhalb der Bannmeile bestimmte Waren nur auf dem Markt feilzubieten) und Wegezwang (Anordnung zur Benutzung bestimmter, auf den Marktort gerichteter Straßen und Wege). Ein Marktvogt sorgte für die Einhaltung der den Markt betreffenden Bestimmungen (Marktzeiten, Marktfrieden u.a.) und teilte die Standplätze der beweglichen Verkaufsstände zu. Der „Marktfrieden“ unterstellte den Markt und seine Besucher für die Dauer des jeweiligen Marktverkehrs königlichem Schutz, garantierte ungestörte Ordnung und Unterlassung von Gewaltakten.
Die Marktbesucher – Anbieter wie Käufer – unterlagen einem eigenen Marktrecht. Dieses gründete auf dem Landrecht, enthielt jedoch einzelne, speziell auf Marktbelange zugeschnittene Bestimmungen, die wiederum in Beziehungen zum Kaufmannsrecht standen. Das Marktgericht sollte nur Fälle behandeln, die unmittelbar aus dem Marktgeschehen herrührten. Es tagte bei Jahrmärkten ab zwei Tagen vor Beginn bis zwei Tage nach Schluss, beim Wochen- oder täglichen Markt am jeweiligen Markttag (außer sonntags). Marktsachen waren zumeist causae minores, überwiegend Schuld- oder Handelsstreitigkeiten. Causae maiores wurden ursprünglich vom Grafengericht oder vom Hochgericht des Vogtes behandelt. Da dies sich jedoch in der Praxis als unbefriedigend erwies – hatten sich die Zeugen doch bis zum ordentlichen Gerichtstermin längst verlaufen – gestand ein Reichsweistum von 1218 dem Marktgericht auch die Verhängung von Todesstrafen zu; die Exekution fiel dann in die Zuständigkeit des Hochgerichts.
Häufig erwuchs aus einem Marktrecht ein Stadtrecht. Umsatzstarken Marktorten wurde zusätzlich das Münz- und Zollrecht verliehen. Jahrmarkttermine fielen üblicherweise mit hohen Kirchenfesten, Patronatsfeiern oder wichtigen Zinstagen zusammen, wenn ohnehin viel Leute zusammenkamen. Aus dem gleichen Grund fanden Wochenmärkte oft sonntags statt. Als Rechtssymbol und Friedenszeichen wurde an vielen Marktplätzen ein Kreuz (Marktkreuz) oder ein Fahne aufgestellt; als ältestes erhaltenes Marktkreuz gilt das vom Trierer Erzbischof Heinrich I im Jahre 947 errichtete.