Mündigkeit

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Mündigkeit (v. mhd. mundec = mündig, selbstmündig; auch: Volljährigkeit; lat. potestas, maturitas). Als “mündig” i.S.v. “rechtlich ohne Vormund handlungsfähig” galt im Spätmittelalter i.a. der junge Mann, der mit 21 Jahren der adolescentia und der munt des Vaters entwachsen war. (Es finden sich auch Mündigkeitstermine von 18, 20, 24 und 25 Jahren.) Volljährigkeitserklärung seitens des Vaters, Verheiratung und Gründung eines eigenen Hausstandes oder Wehrhaftmachung konnten schon früher zur Mündigkeit führen. Kinder von Landleuten wurden meist schon mit 12 – 14 Jahren als mündig angesehen. Auch konnten volljährige Söhne quasi gleitend der väterlichen Munt entwachsen. Insgesamt war nicht eindeutig festgelegt, wann junge Männer der verschiedenen Gesellschaftschichten rechtsfähig waren oder bestimmte Ämter bekleiden durften. Mädchen, die i.a. früher als junge Männer der gleichen Schicht heirateten, galten mit der Eheschließung als volljährig und gelangten aus der absoluten Rechtsabhängigkeit im Vaterhaus in die relative Rechtsabhängigkeit des Ehestandes. Das Mündigwerden wurde nicht gleichgesetzt mit dem Eintritt ins Erwachsenenalter. Der mündige Junggeselle wurde noch mit 35 oder 40 Jahren der adolescentia oder der iuventus zugerechnet; erst als Verheirateter galt er als adultus, wurde als vir (Mann) bezeichnet.

Einen Rechtsakt der Entmündigung hat das mittelalterliche Recht nicht gekannt, doch wurden Geisteskranke, Geistesschwache oder Unvernünftige (z.B. Verschwender) unter Vormundschaft gestellt, was im Effekt einer Entmündigung entsprach. Zur Einschränkung bis hin zum Verlust der Rechtsfähigkeit konnte Ehrloslegung als Strafe für ehrenrührige Handlungen führen. Auch unehelich Geborene und unehrliche Leute hatten minderen Rechtsstatus. Mönche wurden mit dem Eintritt ins Kloster vermögens- und lehnsunfähig (“Klostertod”).

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