Münzrecht. Das Recht der Geldmünzenherstellung lag im Frühmittelalter ausschließlich beim König (Münzregal). Durch Privilegierung und Usurpierung gelangten seit dem 10./11. Jh. immer mehr Territorialherren (Bischöfe, Herzöge, Grafen) und Städte in Besitz der Münzhoheit, wodurch das königl. Münzrecht stark ausgehöhlt wurde. Im Spätmittelalter gab es nur noch wenige königl. Münzstätten (z.B. Frankfurt/M., Nürnberg, Schwäbisch Hall, Ulm). 1356 wurde das Münzrecht der Kurfürsten festgeschrieben. Reste des königl. Münzregals erhielten sich in reichsgesetzlichen Bestimmungen zu Wert und Geltungsbereich der Münzen (Reichsmünzordnungen, seit 1524). Seit dem 14. Jh. überwachten Reichswardeine (Münzprüfer) die Tätigkeit der Münzmeister (monetarii).
Das Recht, Silbermünzen zu prägen, war bis zum Spätmittelalter großenteils an die Städte gekommen und gehörte zu deren Privilegien wie Markt und Zoll. Goldmünzprägung blieb auf fürstliche Münzstätten beschränkt.
(s. Geld)