Das Nachschlagewerk gibt einen umfangreichen Überblick über die Zeit des Mittelalters, erfahre hier mehr darüber!
Notgericht (mhd. notgerihte, notdinc, notgeding; mlat. publicum placitum liberorum; in Sachsen: gogericht, in Franken und Thüringen: zentgerihte). In Sachsen, Franken, Thüringen, Bayern und Österreich wurde noch im Spätmittelalter der in der Karolingerzeit im ganzen ostfränk. Reich bekannte Rechtsbrauch praktiziert, einen auf handhafter Tat ergriffenen Schwerverbrecher – Freier oder Unfreier – durch ein außerordentliches, eilig zusammengerufenes Gericht unter dem Vorsitz eines gewählten Notrichters (im Sachsenspiegel Gograf [gogreve] genannt) sofort zu verurteilen und unter Umgehung des Galgens am nächsten Baum aufzuknüpfen, bzw. zu verstümmeln oder zu brandmarken. Notgerichte traten ferner am Kranken- oder Sterbebett und beim Streit um verderbliche Sachen zusammen. Dem Gericht gehörte die gesamte Gerichtsgemeinde an, die auch gemeinsam den Urteilsvollzug besorgte. (Im Gegensatz zu Notgerichten befasste sich das Femgericht nur mit Freien.)