Notwehr

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Notwehr (v. ahd. not = Gewalt, Kampf und werian = sich wehren; mhd. notwer, lib wer; mndd. notwerunge). Erlaubte Gegenwehr gegenüber einem rechtswidrigen Angriff. In fränk. Zeit war Notwehr (verbunden mit Verletzung oder Tötung des Gegners) bei Angriff auf Leib und Leben erlaubt. Genauer definiert wurde das Notwehrrecht seit dem 12. Jh. in den Landfrieden und Stadtrechten. Meist wird von einem bewaffneten rechtswidrigen Angriff auf Leib, Leben und Eigentum ausgegangen, gegen den man sich mit den notwendigen Mitteln zur Wehr setzen durfte. Der Schwabenspiegel stellt fest, dass jemand seinen “Leib und sein Gut in der Notwehr rettet”. Nach dem Sachsenspiegel musste der aus Notwehr zum Totschläger Gewordene den Leichnam seines Angreifers umgehend vor Gericht bringen und Anklage gegen den Toten erheben. Die Rechtsfolgen für Notwehr reichten – bei Ausschluss peinlicher Strafen – von Straflosigkeit bis zur Entrichtung von Wergeld und Aussöhnung mit der Sippe des Getöteten.

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