precaria (mlat., v. lat. precarius, = zu Lehen gegeben, gnadenhalber gewährt; Leihegut). In der Merowingerzeit aufgekommene Unterhaltsgewährung seitens eines Herren (senior) an einen Dienstpflichtigen (vassus) in Form von Landleihe. Je nach Herkunft eines Leihegutes unterschied man die precaria data (das Gut ist Eigentum des Grundherrn, der es dem Bauern zur Nutzung überlässt), die precaria oblata (das Gut war ursprünglich Eigentum des Bauern, der es dem Herrn übertrug, um es im Gegenzug als Leihegut zurückzuerhalten), die precaria remuneratoria (der Grundherr gibt dem Bauern das ihm übertragene Land zurück und fügt noch eigenes hinzu) und die precaria ad excolendum (zum Zwecke der Rodung und daher zu besonders günstigen Bedingungen ausgegebenes Land).
Der ursprüngliche Sinn des Prekarienwesens lag darin, dass die Prekarienempfänger unter den rechtlichen Schutz eines Grundherrn gelangten.
Im Laufe der Entwicklung engte sich der Begriff auf bäuerliche Leihen ein. Bestand eine Unterhaltsverpflichtung aufgrund vasallitisch-ritterlichen Waffendienstes, bezeichnete man die precaria als beneficium. Aus der Prekarienpraxis ist das Lehnswesen entstanden.