Privileg

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Privileg (mhd. privilegje, privileige; v. mlat. privilegium = Freibrief, Vorrecht). Von einem Herrscher (Kaiser, König, weltl. und kirchl. Fürsten) an eine begünstigte Einzelperson oder an eine begünstigte Gruppe (Zunft, Gewerbe, Stand) verliehenes Sonderrecht, das durch eine Urkunde (carta regalis) in Kraft gesetzt wurde und theoretisch zeitlich unbegrenzt war.

Das Privilegienwesen geht auf die Karolingerzeit zurück, zu der es sich besonders in den Immunitätsvorschriften für Bistümer und Abteien manifestierte. Seit dem Hochmittelalter wurden Privilegien außer vom Herrscher (Papst, Kaiser, König) auch von anderen weltl. und kirchl. Institutionen verliehen, so von Fürsten, Bischöfen oder Städten. Beispiele für Privilegien: privilegierte Stände wie Adel und Klerus waren von der Abgabenpflicht ausgenommen und unterlagen besonderer Gerichtsbarkeit; Juden genossen die Privilegien der Kammerknechtschaft und des Zinsgeschäfts; für die Entwicklung der Städte waren die vom Stadtherrn gewährten Sonderrechte von ausschlaggebendem Gewicht (Markt- und Messerecht, Kaufmannsrechte, Gerichtsbarkeit, Münz-, Stapel-, Geleit- und Zollrecht, Recht zu Mauerbau und Verteidigung, Stadt-, Rats- und Steuerrecht); Zollprivilegien wurden zur Existenzgrundlage vieler geistl. und weltl. Fürstentümer; auf Privilegierung beruhte auch die Einrichtung von Mühlen, Apotheken und Schänken. Erst im Spätmittelalter ging die Bedeutung des Privilegienrechts zugunsten der des allgemeinen Rechts zurück.

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