Privilegium de non appellando (Nichtappellationsprivileg). Vom dt. König an Landesherren verliehenes Privileg, welches eine Appellation aus dem jeweiligen Gebiet an den König als obersten Richter ausschließt. Es wurde dem König von Böhmen und den Kurfürsten in der Goldenen Bulle von 1356 gesetzlich zuerkannt. Bis zur Mitte des 15. Jh. sind die meisten Reichsstände Inhaber des Privilegs.