Privilegium de non evocando

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Privilegium de non evocando (Nicht-an-sich-ziehungs-Privileg). Dieses Privileg befreite von dem königlichen Recht, einen noch nicht entschiedenen Rechtsstreit unter Umgehung der örtlichen Gerichtsbarkeit vor das Königsgericht zu ziehen (ius evocandi; lat. evocare = herausrufen; mhd. uzheischen). Die Begünstigung – anfänglich eher restriktiv bewilligt – wurde durch die Goldbulle Karls IV. (1356) dem König von Böhmen und allen Kurfürsten gesetzlich zuerkannt, und verlor nach der Einrichtung des Reichskammergerichts (1487) an Bedeutung.

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