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Priviligium fori. Rechtsprivileg der Kleriker, weder bei zivilrechtlichen noch bei strafrechtlichen Delikten vor ein weltl. Gericht zitiert werden zu können. Das Privileg trat mit dem Eintritt in den geistl. Stand durch die “prima tonsura”in Kraft, also noch vor der ersten der niedrigen Weihen. Nur wenn Klerikern bei schweren Verbrechen kirchlicherseits die Standesrechte durch Degradation entzogen worden waren, wenn sie Waffen geführt oder wenn sie ihr geistliches Gewand abgelegt hatten, konnten sie vor ein weltliches Gericht zitiert werden.