Rechtsfähigkeit

Cinque Terre Forest
Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
Erkunde das Mittelalter: Über 3.979 Seiten und mehr als 6.400 Einträge bieten dir einen tiefen Einblick in diese Ära. Vom Ablass bis zur Zunftordnung - dieses eBook ist dein Guide durch die Geschichte, Gesellschaft und Kultur Europas von 500 bis 1500 n. Chr. Entdecke in „Leben im Schatten der Zinnen“ auf 122 Seiten die mittelalterliche Burgenwelt: Architektur, Alltag und ihre Rolle im Mittelalter kompakt erklärt.

Rechtsfähigkeit. Mit Ausnahme derjenigen, die der Aberacht, der vollen Friedloserklärung (s. Acht) verfallen waren, war prinzipiell jede Person Gegenstand des mittelalterliche Rechts, wenn auch – je nach Stand, Alter, Geschlecht, Religion, Vermögen, Privilegierung – in höchst unterschiedlichen Graden. Voll rechtsfähig war der waffen- und handlungsfähige Mann, Freier wie Adeliger. Er war eidesfähig, voll besitz- und geschäftsfähig und freizügig. Als Vorstand eines Haus- und Hofverbandes übte er im Rahmen des Hofrechts die Munt über die dazugehörige Familia aus. Eingeschränkt bis zur Rechtlosigkeit war der rechtliche Status von Frauen, Kindern, Unfreien unterschiedlicher Grade, von Sklaven, Fremdlingen, Juden, Besitzlosen und den Angehörigen bestimmter Berufe (s. unehrliche Leute).

Ehr- und Wehrlosigkeit bedeutete das Verbot Waffen zu tragen und die Eidesunfähigkeit. In Rechtlosigkeit (mhd. elos = außerhalb des Gesetzes stehend) – den Zustand genereller Gerichtsunfähigkeit – verfielen überführte Wiederholungstäter, waren von vornherein unehelich Geborene und unehrliche Leute samt aller Familienangehörigen; sie hatten nicht einmal mehr Recht auf auch nur symbolische Genugtuung (s. Scheinbuße). Einen besonderen Rechtsstand hatten Kleriker inne, der sowohl Privilegien (z.B. erhöhten Rechtsschutz, eigene Gerichtsbarkeit) als auch Einschränkungen (z.B. Verbot des Medizin- und Ius-civile-Studiums) beinhaltete.

Fremde waren besonders in den Städten rechtlichen Benachteiligungen ausgesetzt, so bei Grunderwerb, in der Berufs- und Erwerbstätigkeit und im Beweisrecht. Den Nachlass eines in der Stadt verstorbenen Fremden vereinnahmte der Rat ganz oder teilweise; für die Schulden von Landsleuten konnte eine Fremder festgesetzt, sein Gut beschlagnahmt werden. Abziehende Fremde mussten einen Teil ihres Vermögens abgeben (Nachsteuer, Abzug; gabella emigrationis).

Der Grad der Rechtsfähigkeit konnte sich mindern (etwa durch Kommendation oder unstandesgemäße Verheiratung) oder bessern (wie beim Aufstieg von Dienstleuten in den niederen Adel oder beim Erwerb des Bürgerrechts durch einen Hörigen); allgemein kam es bis zum Spätmittelalter zu einer Verbesserung der Rechtsbefugnisse, besonders deutlich bei denen von Frauen und Stadtbürgern.

(s. Bürgerrecht; Frauen, Rechtsstellung der; Hörige; Leibeigene; Schande; Sklave)

Bestseller Nr. 1
Bestseller Nr. 2
Bestseller Nr. 3
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Adel bis Zunft, Ein Lexikon des Mittelalters
Volkert, Wilhelm (Autor)
4,35 EUR
Bestseller Nr. 5
Nach oben scrollen