Rezeption fremden Rechts (lat. receptio = Annahme). Mit Rezeption wird in der Rechtsgeschichte des Mittelalter die Übernahme des Römischen Rechts bezeichnet, wie sie schon im 12. Jh. durch Kaiser Friedrich I. zur Begründung seiner Ansprüche gegenüber den ital. Kommunen und gegen den päpstlichen Universalismusanspruch betrieben wurde. Im 14. Jh. wurde das Röm. Recht von den ital. und frz. Rechtsschulen her nach Deutschland gebracht und bildete vom 15. Jh. an zunehmend die Grundlage des ®”Gemeinen Rechts”. (Die dt. Sonderrechte gingen jedoch dem Röm. Recht vor. Es galt der Grundsatz: Stadtrecht bricht Landrecht, Landrecht bricht Gemeines Recht.) Durch die enge Verzahnung von Staat und Kirche sind auch viele Rechtsnormen des kanonischen Rechts in das mittelalterliche deutsche Recht eingedrungen.
Unter Rezeption wird auch die Annahme deutscher Stadt- und Landrechte anderen Ländern, vor allem im slawischen Osten verstanden.