Sodomie

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Sodomie (spätlat. sodomia; nach dem lasterhaften Treiben der Einwohner Sodoms; fornicatio contra naturam, vitium contra n..) Der Begriff steht für Genitalkontakte zwischen Menschen und Tieren (“Bestialität”), für gleichgeschlechtliche Neigungen und Praktiken (“Homosexualität”) sowie für “Sünden wider die Natur” also Sexualpraktiken, die nicht der Zeugung neuen Lebens dienten. Für die mittelalterliche Rechtspraxis war vorrangig die weitaus häufigere Homosexualität von Belang (mhd. stumme Sünde, rote S., rufende S.; mlat. peccatum indicibile, p. non appelandum, p. contra naturam, vitium sodomiticum, concubitus ad non debitur sexum). Den Germanen hatten Homosexuelle als Neidinge, Nichtmenschen, gegolten, die ohne weiteres totgeschlagen werden durften. In der röm. Spätantike wurde Homosexualität zwar offiziell als Strafdelikt geführt, wurde jedoch eher geduldet als verfolgt. Die christl. Kirche übernahm die rigide altröm. Einstellung strikter Ablehnung und Verfolgung. Nachdem das Christentum Staatsreligion geworden war, wurde Sodomie als Straftatbestand in den Codex Justitianus (um 530; seit dem 16. Jh. Corpus iuris civilis) aufgenommen und mit Todesstrafe (Verbrennen) belegt. Um 850 erschien eine Capitulariensammlung des Leviten Benedictus, die, obwohl sie fast ausschließlich aus Fälschungen bestand, von größter Bedeutung für das Kirchenrecht werden sollte. Das Machwerk enthält neben gefälschten weltlichen und kirchenrechtlichen Capitularien dreist erdichtete und Karl d. Gr. untergeschobene Rechtssätze, denen zufolge Sodomie die Ursache für göttliche Strafen gegen die ganze Christenheit und daher mit dem Tode zu bestrafen sei. Der konstruierte Zusammenhang zwischen Homosexualität und den Sodomiter Strafen Hungersnot, Erdbeben und Pestilenz machte die Homosexuellen zu willkommenen Sündenböcke für alle Katastrophen des Mittelalter Die Strafandrohung des Feuertodes stand im Widerspruch zur kirchl. Bußpraxis und zur Einstellung Karls d. Gr., der eindeutig gegen die heidnische Strafe des Verbrennens Stellung bezogen hatte. Auf den gefälschten Rechtskatalog des Benedictus Levita konnten sich im 15. Jh. die Autoren des Hexenhammers berufen, die widernatürliche Unzucht (Sodomie, maximum peccatum) mit der Unzucht mit Satan (Teufelsbuhlschaft) gleichsetzten und auch dafür die Todestrafe forderten.

Der Benediktinermönch Petrus Damianus (um 1006-1072) qualifizierte in seinem Liber Gomorrhianus alle sexuellen Praktiken, die nicht dem alleinigen Zweck der Fortpflanzung dienten (“modi non debit”), als Werke der Sodomie.

In Deutschland nannte man im Spätmittelalter Homosexuelle “Florenzer”, da Florenz damals als abendländisches Zentrum der Homosexualität galt.

Sodomie im Sinne von sexuellen Beziehungen zwischen Männern wurden während des Mittelalters vornehmlich mit Klerikern in Zusammenhang gebracht. Sei es, dass deren Ehelosigkeit die Phantasie in dieser Richtung anregte, sei es, dass das Zusammenleben in rein männlichen Gemeinschaften Anlass zu fiktiven oder realitätsbezogenen Geschichten gab. Das Dritte Laterankonzil (1179) forderte für Kleriker, welche Sünden wider die Natur begangen hatten, Ausstoßung aus dem geistlichen Stand und bei gleichen Vergehen für Laien die Exkommunikation.

Der Sodomie gleichgestellt und als Kapitalverbrechen zu bestrafen war der Koitus zwischen Juden und Christinnen. Er wurde mit dem Feuertod des aufeinandergelegten Paares besühnt (Schwabenspiegel, Augsburger Recht); nach Iglauer Recht waren beide Sünder lebendig zu begraben, nach Altprager Recht verhängte man Pfählung und Vermögenskonfiskation, nach Mainzer Recht strafte man den Juden durch Verstümmelung des Glieds und Ausreißen eines Auges. Glimpflicher fielen die Strafen für Sexualkontakte im Bordell aus: man peitschte den Juden aus und ließ die Dirne Strafe zahlen oder aus der Stadt jagen.

Nach den meisten Bußbüchern war menschlicher Sexualverkehr mit Tieren jeder Art verboten; einige poenitentiale unterschieden die Tierarten nach ihren qualitates (Fleischfresser galten als unrein, die übrigen Tiere als weniger unrein) und sahen entsprechend gestaffelte Bußtarife vor. Die Bußzumessung richtete sich zudem nach der Beschaffenheit des Sünders: nach seinem Alter (Kinder und Jugendliche hatten geringere Buße zu leisten), nach seinem geistlichen Stand (Laien werden milder behandelt als Kleriker) und nach seinem Familienstand (verheiratete Männer wurden strenger bestraft als Ledige). Insgesamt ist die Variationsbreite der Bußauflagen auffallend groß: für das gleiche Delikt wird an einer Stelle ein- oder zweijährige, an anderer Stelle 15-jährige Buße angedroht.

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