Stadtkirche. Der Wille zu baulicher Repräsentation führte zur Errichtung eigener Stadtkirchen durch die Bürgerschaft oder den Stadtgründer, auch wenn die neuerrichtete Kirche nicht automatisch den rechtlichen Status der Pfarrkirche erhielt. Diese konnte sich, wenn die Stadt in einen bestehenden Pfarrsprengel hineingebaut worden war, auch außerhalb der Mauern befinden. Bauverwaltung und -finanzierung lagen in Händen des Stadtrates, der auch auf die Einsetzung des Pfarrers wesentlichen Eifluss nahm. Als Stifter traten Patrizier, Stadträte, reiche Bürger, Kaufmannsgilden, Handwerkerzünfte und Gesellenvereine auf. Außer für den Bau selbst gaben sie Geld für dessen Ausstattung mit Glocken, Altären, Glasfenstern, Kirchengestühl und liturgischem Gerät. Die Stadtkirchen dienten neben den kultischen auch verschiedenen profanen Zwecken: als Grablegen waren sie Denkmäler ihrer Gründer; Denkmäler setzten sich in ihnen auch vermögende Bürger, Bruderschaften oder Zünfte durch Stiftungen von Altären, Fensterbildern u.ä.; fallweise wurden sie als Warenniederlage oder Handelsplatz der Kaufleute, häufig als Bühne der Ratsversammlungen und als Rechtsort benutzt; in den Kirchenvorhallen wurde Gericht gehalten, der Kirchturm diente als Wacht-, Signal- und Uhrenturm. In der Mitte und im Süden des Reiches war der Standort der Stadtkirche fast ausschließlich abseits der Hauptstraße oder des Marktes, in den Gebieten der Ostkolonisation lag sie in der Nähe des Marktbereiches, im N und NO lag sie auf dem Marktplatz, von dessen Freifläche häufig durch ein Markt- oder Rathaus abgeschirmt. In unmittelbarer Nachbarschaft der Kirche befand sich der Friedhof, den man erst im Spätmittelalter außerhalb der Mauern anlegte.
Stadtkirche
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