Stadtrecht

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Stadtrecht (mhd. statreht, wichbilde; lat. ius civile, ius commune, ius civitatis). Als im 12. / 13. Jh. mit dem Aufblühen der Städte das Wirtschaftsleben komplexer wurde, wurden die Landesgesetzgebung und das Privilegienrecht der Stadtherrschaft (s. Handfesten, Marktrecht, Kaufmannsrecht) allmählich durch die den neuen Umständen besser angepassten Stadtrechte ersetzt. Zu unterscheiden ist zwischen dem “statusbegründenden” Stadtrecht, das für die Stellung der Stadt nach außen, vor allem gegenüber dem jeweiligen Stadt- bzw. Landesherrn regelt, und dem “stadtinternen” Ordnungsrecht (mhd. satzunge). Letzteres beinhaltete u.a. ® Bürgerrecht, ® Erbrecht, Schuldrecht (s. Schuld (Geld-)), Haus- und Stadtfriedensordnung, Markt- und Stapelrecht, Gewerbe- und Lebensmittelkontrolle (s. Warenschau), Gesundheits-, Feuer-, Verkehrs-, Schul- und Bauordnungen, Vorschriften über Nachtruhe, Straßenreinigung, Wachtdienst u.a.m.

Die Entwicklung führte zu dem Grundsatz “Stadtrecht bricht Landesrecht”. Gemäß dem Rechtssprichwort “Stadtluft macht frei” (außerhalb der städt. Bannmeile machte die Luft eigen) erwarben unfreie Zuzügler – Männer wie Frauen – persönliche Freiheit, wenn ihr bisheriger Leibherr nicht “binnen Jahr und Tag” seine Rechte geltend machte. Unfreie Bauern und Handwerker gewannen so Freizügigkeit, freies Konnubium, freie Verfügung über den Nachlass, Befreiung vom Hofrecht des Leibherrn, waren wie Bürger frei von allgemeiner Heerfahrts- und Steuerpflicht.

Von Anfang an wurden Stadtrechte in Rechtsbüchern schriftlich niedergelegt, so z.B. in Magdeburg (1188), Straßburg (1131/32), Wien (1276/96), Lübeck (um 1282). Ihre Blüte erlebte die Stadtrechtsaufzeichnung im 14. und 15. Jh.

Am Ende des 13. Jahrhunderts hatten sich die Städte Selbstverwaltung, Siegelrecht und Ratsverfassung sowie die niedere Gerichtsbarkeit und eigene Bestimmungen zu Straf-, Prozess- und Privatrecht erkämpft. Bürger hatten das Recht, ihre Sache vom zuständigen Stadtgericht und nicht vom landesherrlichen Gericht verhandeln zu lassen (“privilegium de non evocando”). Die hochgerichtliche Kompetenz erreichten nur die größeren Reichsstädte (in Franken z.B. Dinkelsbühl [1351], Schweinfurt [1362], Nördlingen [1383], Rothenburg [1387]). Anders als in den alten Bischofsstädten, galten in den Gründungsstädten – als deren älteste Freiburg im Breisgau (1120) genannt wird – von Anfang an Stadstrechtsprivilegien. Da das Stadtrecht ursprünglich zumeist nur mündlich verliehen worden war, suchte man es vielfach durch spätere, rückdatierte Schriftsetzungen zu belegen.

(s. Bannmeile, Bürger, Bürgereid, Bürgermeister, Bursprake, Landflucht, Lübisches Recht, Magdeburger Recht, Nachtwächter, Polizei, Spießbürger, Stadtbevölkerung, Stadtgericht, Tagwächter, Unterschichten, Verordnungen, Weichbild, Willküren)

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