Strandrecht

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Strandrecht (ius littorum). Der Terminus bezeichnet zum einen die Herrschaft über den Strand, zum anderen das Aneigungsrecht an Gütern, die am Strand angeschwemmt werden oder die vom Strand aus gewonnen werden können (z.B. Meerestiere, Gold, Bernstein).

Bewohner von Meeresküsten oder von Ufern großer Flüsse beanspruchten von alters her das fragwürdige Anrecht auf Leib, Schiff, Habe und Handelsgut von Schiffbrüchigen. Schiffbruch war ein häufiges Ereignis, wurde häufig auch durch falsche Signale provoziert, und das Strandrecht konnte daher guten Gewinn eintragen. Wo das Strandrecht auf die Habe von zu Tode Gekommenen beschränkt war, mussten die Überlebenden umsomehr um ihr Leben fürchten. Dieses Recht der Küstenbewohner wurde durch das königliche Strandregal abgelöst und im 13. Jh. in landesherrliches Recht umgewandelt. Milderung des Strandrechts ergab sich aus der Bestimmung, dass angeschwemmtes Strandgut “über Jahr und Tag” aufzubewahren und dem Schiffbrüchigen oder dessen Erben zurückzugeben sei. Der Besitzanspruch musste jedoch anhand der auf dem Handelsgut angebrachten Warenzeichen nachgewiesen werden. <brt>

Seehandelsstädte wie Lübeck, selbst mächtige Genossenschaften wie die Hanse mussten sich bei den das Strandrecht beanspruchenden Fürsten Privilegien dagegen erkaufen, so im Lübecker Reichsfreiheitsprivilag (1224) und im Stralsunder Frieden der Hanse mit Dänemark (1370). Einer Hamburger Verordnung von 1270 zufolge hatte der Berger Anrecht auf angemessenen Bergelohn. Gegen Missbrauch des Strandrechts wandten sich mehrere Rechtserlasse des Reiches, so z.B. das Reichsweistum über das Gut von Schiffbrüchigen von 1225.

(s. Bernstein, Grundruhr, Küste)

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