Übersiebnen. Der Rechtsbegriff bezeichnet ursprünglich den Überführungseid, der von einem Kläger mit Unterstützung durch (meist) sechs Eideshelfer zum Schuldbeweis gegen einen Beklagten geschworen wurde. Nach einigen Weistümern und Stadtrechten war das Übersiebnen nicht gegen eingesessene Bauern oder Bürger, sondern nur gegen Ortsfremde und Nichtbürger zulässig. Gegen den Überführungseid entfiel das Rechtsmittel des Reinigungseides seitens des Beklagten. Bei Verteidigung wegen einer zurückliegenden (“übernächtigen”) Tat, etwa einer Tötung in Notwehr, rechtfertigte sich der Beklagte durch eine “Klage gegen den toten Mann” mit dem “Zeugnis von sieben Männern” (Reinigungseid). Beim Reinigungseid waren die Eideshelfer reine Leumundszeugen, beim Überführungseid dagegen Tatzeugen (s. Schreimann). Mancherorts wurde bei handhafter Tat aus dem Übersiebnen ein Überzweien, während das Übersiebnen bei nicht handhafter Tat – besonders solcher seitens landschädlicher Leute – weiter in Geltung blieb.
Übersiebnen
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