Unehrliche Strafsachen

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unehrliche Strafsachen (mhd. poes ding, poslich ding, meintat). Nach mittelalterliche Recht (wie es etwa im Schwabenspiegel kodifiziert ist) galten bestimmte Verbrechen – besonders solche, deren Begehung heimlich, zu nachtschlafender Zeit und heimtückisch erfolgte und solche, die vom Täter abgeleugnet wurden, – als verächtlich und verschärfter Strafe würdig; sie führten zu Ehr- und Rechtlosigkeit und in vielen Fällen zum Todesurteil. Häufigste der unehrlichen Delikte waren schwerer, besonders nächtlicher Diebstahl oder Raub (nahtschach, dolus nocturnus), Notzucht, Mord, nächtliche Brandlegung (nahtbrant), Versetzen von Grenzsteinen, Münz-, Waren- und Gewichtsfälschung, Falschspiel und schwerer Verrat. Totschlag wurde wie Mord behandelt, wenn der Täter sich durch Leugnen der Verantwortung entziehen wollte. Unehrlicher Verbrechen Überführten wurden die Hände schimpflicherweise “hinder sich”, den übrigen Straftätern “für sich” gebunden. Bei den Todesstrafen galten Rädern und Erhängen als entehrend, schimpflich und somit unehrlichen Verbrechen angemessen, im Gegensatz zu dem die Ehre des Delinquenten nicht mindernden Enthaupten. Unehrlichen Verbrechern wurde – anders als den “ehrlichen” – das christl. Begräbnis verweigert (s. Eselsbegräbnis). Auch vom Asylrecht wurden sie ausgeschlossen. In den seltenen Fällen, in welchen sich ein unehrlicher Verbrecher durch Begnadigung zu einer Ehrenstrafe oder durch Bußzahlung von einer Leibes- oder Lebensstrafe hatte lösen können, blieb ihre Ehr- und Rechtlosigkeit bestehen. Unehrliche Strafsachen ließen im Spätmittelalter in Nordeutschland die Femgerichte entstehen, in Süddeutschland wurden sie als landschädliche Verbrechen häufig vor Notgerichte gebracht. Im Spätmittelalter setzte sich – mit dem Ziel, landschädliche Leute auszumerzen – eine Ausdehnung des Begriffs der Ehrlosigkeit auch auf minderschwere Missetaten und damit eine Verschärfung der Strafandrohung durch.

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