Volksrechte

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Lexikon des Mittealters Leben im Schatten der Zinnen: Burgen des Mittelalters und ihr Alltag
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Volksrechte (auch Stammes-, Germanenrechte; lat. leges barbarorum [überholte Bezeichnung, dem Sprachgebrauch der Humanisten entstammend]). In fränkischer Zeit (5. – 9. Jh.) wurden die Gewohnheits- und Gesetzesrechte der germanischen Nachfolgestämme auf Anordnung der merowingisch-fränkischen Herrscher unter Assistenz rechtskundiger Großer (der Herzöge, Bischöfe, Grafen) und mit der Zustimmung des Volkes in lateinischer Sprache aufgezeichnet. (Unter “Volk” wurde nicht die Gesamtheit der Landesbewohner verstanden sondern nur deren voll- oder hochfreier Teil.) Es entstanden die “Lex Burgundionum” (auch “Lex Gundobada”, da auf dem von König Gundobad um 500 erlassen Liber Constitutionum begründet), “Lex Salica” (auch “Pactus Legis Salicae”, salisches Recht, i.S.v “gemeines Recht”; Kodifikation fränkischer Rechte, erste Fassung 507-511), die “Lex Ribuaria” (Recht der niederrheinischen Franken, 633/34), die “Lex Alemannorum” (um 720), die “Lex Baiuvariorum” (741 – 744) und die “Lex Frisionum” (8./9. Jh.). Die “Lex Saxonum” und die “Lex Thuringorum” (“Lex Angliorum et Werniorum”, Volksrecht der thüringischen Angeln und Warnen) sind wahrscheinlich auf dem Reichstag von Aachen (802) niedergelegt worden. Vor allem in den Volksrechten der german. Stämme, die unter röm. Herrschaft gestanden hatten, ist der Einfluss des Römischen Rechts nachweisbar. Die Volksrechte, in vulgärlat. Sprache abgefasst und von german. Ausdrücken durchsetzt, enthalten Bestimmungen zu Prozessverlauf, Ehe-, Erb- und Strafrecht. Ein Hauptanliegen war die Zurückdrängung der Blutrache durch Schadensgutmachung (s. Wergeld), wofür umfangreiche Bußkataloge (Bußweistümer) zusammengestellt wurden. Für die Tötung eines Bischofs beispielsweise war gemäß der Lex Baiuvariorum ein nach dessen Gestalt in Blei angefertigtes Gewand in Gold aufzuwiegen. Für Tötung oder Verletzung von Frauen war doppeltes Bußgeld zu erlegen. Leibesstrafen dohten nur Unfreien, nur bei Diebstahl verloren auch Freie den Schutz ihres Standes. Als Mittel der Wahrheitsfindung kannte man Reinigungseid oder Zweikampf.

Die Volksrechte wurden nach dem Personalitätsgrundsatz praktiziert, d.h., sie wurden auf Stammesgenossen angewandt, ob solche sich auf dem Stammesterritorium oder anderswo befanden, ihr Geltungsbereich endete also nicht an territorialen Grenzen. (Auf die romanischen Bevölkerungsteile wurde das röm. Vulgarrecht, die Leges Romanorum angewandt.) Im Hochmittelalter wurde das Volksrecht durch das Landrecht abgelöst.

(s. Hardrad)

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