Weiderecht (Hutrecht). Das Recht, Vieh zur Weide zu treiben, war vielfach in Weistümern eingehend behandelt. Es gab Bestimmungen zu Anzahl und Art der aufzutreibenden Tiere, zur Art der Weide (Wald-, Wiesen-, Stoppel-, Brachweide, Ödland) und zu den gebotenen Weidezeiten (so durften z.B. Wiesen nur beweidet werden, ehe sie “ins Heu gingen”; das war bis Georgi [23. April] oder Walpurgis [1. Mai]). Ferner gab es Verbote, unreines oder krankes Vieh aufzutreiben und Gebote zur Anstellung von Hirten und zum Viehtrieb.